b) Gewebe, auch mit geringer Beimengung von Seide oder in
Verbindung mit Metallfäden, und zwar:
1. Tuche und tuchartige Stoffe für Herrenbekleidung (Herren-
Rock- und Hosenstoffe, Modestoffe Nouveautés und
sonstige stärkere Bekleidungen, Flanelle, Wattmols, lang-
haarig gerauhte Futterstoffe; feine Filze und Filzwaaren
2. Leichte dünne Stoffe, welche gewöhnlich zu Damenkleidern
dienen (Orlean, Thibet, Kaschmir, Mohair u. dergl.), Möbel-
stoffe, Tischdecken, Hals- und Umschlagetücher, Shawls,
shawlartige Gewebe, auch mit Fransen oder Quasten, Woll-
plüsch, Wollsammet.
Anmerkung. In diese Positionen gehören: Alpacca, Mohairs,
Orleans, Thibet, Lüstres, Kaschmir, Serge, Lamas, Poil
de chèvres, Satin, Italiancloth, Merino, Damaste, Rips
und andere Stoffe zu Möbelüberzügen, Damenmodetücher.
Die Hals- und Umschlagetücher und Schärpen können auch
einfach gestickt sein.
c) Strumpfwaaren (Tricotwaaren, gehäkelte und gestrickte Waaren)
und Posamentierwaaren . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
d) Bandwaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden
e) Wollengarne (Webe-, Strick- und Stickgarne) . . .
4. Holzwaaren:
a) gemeine, das ist Wagner-, Böttcher- , Drechsler- und Tischler-
arbeiten, roh, weder angestrichen, noch bemalt, lackirt oder polirt
und blos in Verbindung mit Eisen
Anmerkung. Hierher gehören: Fässer, Scheffel, Bottiche,
Kufen, Tröge, Butten, Eimer, Räder und andere Wagen-
bestandtheile (ausgenommen fertige Wagen), Schubkarren,
Handkarren, Handschlitten, Parquetten und Parquettenbestand-
theile, Ruder, Bänke, Tische, Stühle, Bettstellen, Kasten,
Joche, Sattelformen, Mangen, Drehbänke, Spinnräder,
Mühlen, Leitern, Stiefelhölzer, Holzschuhe, Hühnersteigen,
Kochlöffel, Teller, grobes Spielzeug, Schachteln, Rechen,
Heugabeln, Schaufeln, Schuhnägel, Zahnstocher, Zündholz-
draht u. dergl. rohe, weder angestrichene, noch lackirte oder
polirte Holzwaaren. Hierher gehören auch Korkstöpsel und
Korksohlen.
Reichs-Gesetzb. 1883.
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per Werthzölle
100 kg
Dinare. Prozent.
58 8
90 8
100 8
70 8
— 5
2 10
bezw.
für landwirth-
schaftliche
Werkzeuge:
8
12