Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

selbständige Figuren (Statuetten u. dergl.) von Holz, Porzellan 
oder Glas; Schmuckgegenstände aus Holz, Porzellan oder 
Glas; Etuis und Schmuckkästchen aus Holz, Porzellan oder 
Glas) Becher und Fächer aus Holz, letztere auch mit Papier 
oder Geweben; ähnliche kleine Galanteriewaaren aus Holz, 
Porzellan oder Glas allein oder in beliebigen Verbindungen. 
23. Kinderspielwaaren aller Art, mit Ausnahme der unter Pos. 4 
fallenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
24. Schuhwaaren aus Leder, Kautschuck oder Zeugstoffen 
25. Zubereitete Arznei- und Parfümeriewaaren 
26. Alle übrigen Waaren, jedoch mit Ausnahme von Taback und 
Tabackfabrikaten; Südfrüchten; Gewürzen; Kaffee, roh; Reis; 
Schwämmen, Walfischbarten; Weihrauch und nicht besonders be- 
nannten Gummen und Harzen, roh oder gepulvert; Schweine- 
fetten, Gänsefetten und anderen genießbaren thierischen Fetten, 
gesalzener oder ausgelassener Butter . . ... 
Anmerkung. Unter gemeinen Materialien versteht man in 
diesem Tarife alle anderen Materialen, als: Schildpatt, Elfen- 
bein, Perlmutter, chinesischen Lack, Meerschaum, echten Gagat, 
Bernstein, edle Metalle (auch Chinasilber), Edel- und Halb- 
edelsteine, echte Perlen und echte Korallen, Seidenstoffe (mit 
Inbegriff des Sammets). 
  
Nach der Wahl des 
Importeurs 
Gewichtszölle 
  
  
per Werthzölle 
100 kg 
Dinare. Prozent. 
6 
6 
 
 
6 
6 
— 10 
 
 
 
8
	        
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