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Der Importeur, dem gegenüber das Zollamt das Vorkaufsrecht ausüben
will, kann, falls er dies vorzieht, innerhalb acht Tagen, nachdem ihm die dies-
bezügliche Entscheidung des Zollamts bekannt gemacht wurde, die Schätzung der
Waare durch Sachverständige verlangen. Dasselbe Recht steht dem Zollamt
zu, wenn dasselbe es nicht angemessen findet, sogleich zum Vorkaufe zu schreiten;
jedoch hat es seine Entscheidung bezüglich der Vornahme eines Sachverständigen-
befundes dem Importeur binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision
bekannt zu geben. Wenn die Expertise von einem oder dem anderen Theile
begehrt wurde, so ist dem Importeur auf Verlangen seine Waare gegen Zurück-
lassung von Mustern oder Proben und gegen angemessene Sicherstellung des
Zolles sammt Nebengebühren und allfälligem, in Folge der Expertise etwa zu
gewärtigendem Zuschlage behufs ungehinderter Einfuhr auszufolgen.
§. 3.
Das Vorkaufsrecht des Zollamts erlischt, sobald die Expertise, sei es vom
Zollamt selbst oder seitens der Partei, in Anspruch genommen wird.
Wenn die Expertise ergiebt, daß der Werth der Waare den vom Importeur
deklarirten Werth nicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so wird der Zoll dem
Betrage der Deklaration gemäß erhoben.
Uebersteigt der von der Expertise ermittelte Werth den in der Deklaration
angegebenen um mehr als 5 Prozent, so ist der Zoll in Gemäßheit des von den
Sachverständigen festgesetzten Werthes zu erheben. »
Dieser Zoll wird um 50 Prozent als Strafzahlung erhöht, wenn die
Schätzung der Sachverständigen den deklarirten Werth um 10 Prozent übersteigt.
Die Strafe kann sogar mit 100 Prozent des Zolles bemessen werden, wenn
das Zollamt das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausüben zu wollen erklärt hat, über
Antrag der Partei jedoch die Ausfolgung der Waare und die Expertise erfolgte
und der durch letztere festgestellte Werth den deklarirten Werth um mindestens
15 Prozent überstieg.
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden vom Deklaranten getragen,
wenn der von der Expertise ermittelte Werth den deklarirten um mehr als 5 Prozent
überschreitet; im entgegengesetzten Falle werden sie vom Zollamt getragen.
Sobald vom Zollamt der Zoll sammt entfallenden Nebengebühren und
der etwa in Folge der Expertise sich ergebenden Strafe eingehoben wird, ist dem
Importeur die Waare auszufolgen oder, falls er dieselbe bereits bezogen hatte,
der Rest der Sicherstellung ohne Verzug zurückzustellen.
§. 4.
Die Expertise wird in der Weise veranstaltet, daß der Vorstand des
betreffenden Zollamts und der Importeur binnen acht Tagen, nachdem dieselbe
in Anspruch genommen wurde, je einen sachverständigen Schiedsrichter ernennen.