Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Der Importeur, dem gegenüber das Zollamt das Vorkaufsrecht ausüben 
will, kann, falls er dies vorzieht, innerhalb acht Tagen, nachdem ihm die dies- 
bezügliche Entscheidung des Zollamts bekannt gemacht wurde, die Schätzung der 
Waare durch Sachverständige verlangen. Dasselbe Recht steht dem Zollamt 
zu, wenn dasselbe es nicht angemessen findet, sogleich zum Vorkaufe zu schreiten; 
jedoch hat es seine Entscheidung bezüglich der Vornahme eines Sachverständigen- 
befundes dem Importeur binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision 
bekannt zu geben. Wenn die Expertise von einem oder dem anderen Theile 
begehrt wurde, so ist dem Importeur auf Verlangen seine Waare gegen Zurück- 
lassung von Mustern oder Proben und gegen angemessene Sicherstellung des 
Zolles sammt Nebengebühren und allfälligem, in Folge der Expertise etwa zu 
gewärtigendem Zuschlage behufs ungehinderter Einfuhr auszufolgen. 
§. 3. 
Das Vorkaufsrecht des Zollamts erlischt, sobald die Expertise, sei es vom 
Zollamt selbst oder seitens der Partei, in Anspruch genommen wird. 
Wenn die Expertise ergiebt, daß der Werth der Waare den vom Importeur 
deklarirten Werth nicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so wird der Zoll dem 
Betrage der Deklaration gemäß erhoben. 
Uebersteigt der von der Expertise ermittelte Werth den in der Deklaration 
angegebenen um mehr als 5 Prozent, so ist der Zoll in Gemäßheit des von den 
Sachverständigen festgesetzten Werthes zu erheben. » 
Dieser Zoll wird um 50 Prozent als Strafzahlung erhöht, wenn die 
Schätzung der Sachverständigen den deklarirten Werth um 10 Prozent übersteigt. 
Die Strafe kann sogar mit 100 Prozent des Zolles bemessen werden, wenn 
das Zollamt das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausüben zu wollen erklärt hat, über 
Antrag der Partei jedoch die Ausfolgung der Waare und die Expertise erfolgte 
und der durch letztere festgestellte Werth den deklarirten Werth um mindestens 
15 Prozent überstieg. 
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden vom Deklaranten getragen, 
wenn der von der Expertise ermittelte Werth den deklarirten um mehr als 5 Prozent 
überschreitet; im entgegengesetzten Falle werden sie vom Zollamt getragen. 
Sobald vom Zollamt der Zoll sammt entfallenden Nebengebühren und 
der etwa in Folge der Expertise sich ergebenden Strafe eingehoben wird, ist dem 
Importeur die Waare auszufolgen oder, falls er dieselbe bereits bezogen hatte, 
der Rest der Sicherstellung ohne Verzug zurückzustellen. 
§. 4. 
Die Expertise wird in der Weise veranstaltet, daß der Vorstand des 
betreffenden Zollamts und der Importeur binnen acht Tagen, nachdem dieselbe 
in Anspruch genommen wurde, je einen sachverständigen Schiedsrichter ernennen.
	        
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