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ernannt hat, sollen von der Militäreinquartierung und den Militärlasten über-
haupt, von den direkten, Personal-, Mobiliar- und Luxussteuern befreit sein,
mögen solche vom Staate oder von den Gemeinden auferlegt sein, es sei denn,
daß sie Grundbesitz haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen
Fällen sie denselben Taxen, Lasten und Steuern unterworfen sein sollen, welche
die sonstigen Einwohner des Landes als Grundeigenthümer, Kaufleute oder Ge-
werbetreibende zu entrichten haben.
Sie dürfen weder verhaftet, noch gefänglich eingezogen werden, ausgenommen
für solche Handlungen, welche die Strafgesetzgebung des Staates, in welchem sie
ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bezeichnet und als solche bestraft. Sind sie
Handeltreibende, so kann wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften Schuld-
haft gegen sie verhängt werden. Im Falle der Verhaftung eines Konsularbeamten
soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen
Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden.
Artikel III.
Die Konsularbeamten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen,
wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichts-
behörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu er-
scheinen.
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten soll, wenn dieselben
Angehörige des Staates sind, welcher sie ernannt hat, die Gerichtsbehörde sich in
ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen oder unter Beobachtung
der einem jeden der beiden Staaten eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches
Zeugniß verlangen. Die betreffenden Beamten haben dem Verlangen der Be-
hörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage
schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.
Artikel IV.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können
an dem Konsulatsgebäude das Nationalwappen mit der Umschrift: „General-
konsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur von .. .“ anbringen und
die Nationalflagge auf dem Konsulatsgebäude aufziehen.
Es versteht sich von selbst, daß diese äußeren Abzeichen niemals werden so
aufgefaßt werden dürfen, als begründeten sie ein Asylrecht.
Artikel V.
Die Konsulatsarchive sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden
dürfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die zu den Archiven gehörigen
Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen.