Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

158  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

declaratoriam  und  zwar  durch  öffentlichen  Anſchlag
ad  valvas  judicii  zu  Jedermanns  Gewarnung;  die
vom  Verſchwender  vor  der  öffentlichen  Promulgation
  vorgenommenen  Handlungen  ließen  ſich  nicht
wieder  umſtoßen,  ungeachtet  ihm  in  particulari  die
Adminiſtration  bereits  niedergelegt  und  unterſagt  ſei,
denn  dieſes  allein  ſei  ad  nullitatem  actus  nicht
hinlänglich,  ausgenommen  in  Anſehung  Jener,  welche
hievon  Notiz  gehabt  hätten,  anerwogen  ſie  in  mala
fide  ſeien.  Hiebei  citirt  der  Verfaſſer  der  Anm.  das
alte  Ldr.  v.  1616  P.  11  Tit.  13  Art.  9,  wo  angeordnet
  iſt,  daß  unhäu8liche  und  verthunliche  Leute
durch  öffentlich  angeſchlagene  Erklärung8briefe  und
proclamata  als  Verſchwender  erklärt  und  verrufen
werden  ſollen.  -

Auf  den  Commentar  des  Baron  Schmid  zu
dieſer  Stelle  de8  Ldr.  kann  ſich  zur  Begründung
der  Behauptung,  das  Landrecht  habe  die  Veröffentlichung
  in  Zeitungen  nicht  ausgeſchloſſen,  nicht  berufen
  werdenz  denn  Baron  Schmid  führt  im
FS.  13  gerade  aus,  daß  zur  rechtlichen  Wirkung  der-Interdiktion
  eines  Verſchwenders  die  öffentliche
Proflamation  nothwendig  ſei,  ohne  ſich  darüber  auszuſprechen,
  daß  dieſe  Proklamation  anſtatt  ihres
Anſchlages  an  der  Gerichtstafel  in  Zeitungen  eingerüt
  werden  könne  *).  -

Nach  fr.  19  D.  50,  17  iſt  e8  allerdings  Sache
eine8  Jeden,  der  mit  einem  Andern  kontrahlren  will,
ſich  nach  deſſen  Handlungsfähigkeit  zu  erkundigenz
allein  dieſes  ſeht  eine  den  geſeßlichen  Beſtimmungen
entſprechende  Bekanntmachung  des  gerichtlichen  Entmündigungs8beſchluſſes
  voraus.

Durch  die  Beſtimmung  des  Art.  48  des  Not.-Geſ.,
  daß  jeder  Notar  die  Perſonen,  welche  im
Umfreiſe  ves  Bezirksgerichts  von  den  Gerichten  we-*)

  Vgl.  RCPrO.  5.  627.