158 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe.
declaratoriam und zwar durch öffentlichen Anſchlag
ad valvas judicii zu Jedermanns Gewarnung; die
vom Verſchwender vor der öffentlichen Promulgation
vorgenommenen Handlungen ließen ſich nicht
wieder umſtoßen, ungeachtet ihm in particulari die
Adminiſtration bereits niedergelegt und unterſagt ſei,
denn dieſes allein ſei ad nullitatem actus nicht
hinlänglich, ausgenommen in Anſehung Jener, welche
hievon Notiz gehabt hätten, anerwogen ſie in mala
fide ſeien. Hiebei citirt der Verfaſſer der Anm. das
alte Ldr. v. 1616 P. 11 Tit. 13 Art. 9, wo angeordnet
iſt, daß unhäu8liche und verthunliche Leute
durch öffentlich angeſchlagene Erklärung8briefe und
proclamata als Verſchwender erklärt und verrufen
werden ſollen. -
Auf den Commentar des Baron Schmid zu
dieſer Stelle de8 Ldr. kann ſich zur Begründung
der Behauptung, das Landrecht habe die Veröffentlichung
in Zeitungen nicht ausgeſchloſſen, nicht berufen
werdenz denn Baron Schmid führt im
FS. 13 gerade aus, daß zur rechtlichen Wirkung der-Interdiktion
eines Verſchwenders die öffentliche
Proflamation nothwendig ſei, ohne ſich darüber auszuſprechen,
daß dieſe Proklamation anſtatt ihres
Anſchlages an der Gerichtstafel in Zeitungen eingerüt
werden könne *). -
Nach fr. 19 D. 50, 17 iſt e8 allerdings Sache
eine8 Jeden, der mit einem Andern kontrahlren will,
ſich nach deſſen Handlungsfähigkeit zu erkundigenz
allein dieſes ſeht eine den geſeßlichen Beſtimmungen
entſprechende Bekanntmachung des gerichtlichen Entmündigungs8beſchluſſes
voraus.
Durch die Beſtimmung des Art. 48 des Not.-Geſ.,
daß jeder Notar die Perſonen, welche im
Umfreiſe ves Bezirksgerichts von den Gerichten we-*)
Vgl. RCPrO. 5. 627.