Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Personen  sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufes
in  dem  anderen  Lande  zur  Selbstverabreichung  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
abgesehen  von  dem  Falle  drohender  Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  1  in  den  Gemeinden  des
Nachbarlandes  ihren  Beruf  ausüben,  sollen  nicht  befugt  sein,  sich  dort  dauernd
niederzulassen  oder  ein  Domizil  zu  begründen,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  in
diesem  Lande  geltenden  Gesetzgebung  und  namentlich  nochmaliger  Prüfung  unterwerfen.


Artikel  4.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen
eines  der  beiden  Länder,  wenn  sie  von  der  ihnen  im  Artikel  1  dieser  Uebereinkunft
zugestandenen  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  sich  bei  Ausübung  ihres  Berufes
in  den  Grenzgemeinden  des  anderen  Landes  den  dort  in  dieser  Beziehung  geltenden
Gesetzen  zu  unterwerfen  haben.

Außerdem  wird  jede  der  beiden  Regierungen  ihren  Medizinalpersonen  anempfehlen,
  bei  den  in  Rede  stehenden  Anlässen  die  in  dem  anderen  Lande  bezüglich
der  Ausübung  der  betreffenden  Berufsthätigkeit  erlassenen  Administrativ-Vorschriften

zu  befolgen.
Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwanzig  Tage  nach  beiderseits  erfolgter
Publikation  derselben  in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate  nach  etwa  erfolgter
Kündigung  seitens  einer  der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit  verlieren.  Sie
soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  so  bald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin  am  4.  Juni  1883.
(L.  S.)  Dr.  Busch.  (L.  S.)  Dr.  Paul  Eyschen.

 

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

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Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.