Reichs-Gesetzblatt
No 1.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten. S. 1.
(Nr. 1483.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten. Vom 3. Januar 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung am Schlusse des
§. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245),
was folgt:
Zu denjenigen Zubereitungen, deren Feilhalten und Verkauf als Heilmittel
nach §. 1 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) nur in Apotheken gestattet ist, ohne Unterschied, ob
diese Zubereitungen aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen,
welche an und für sich zum medizinischen Gebrauche nicht geeignet sind, treten hinzu:
Die Honigpräparate (mellis praeparata) mit Ausnahme des gereinigten
Honigs (mel depuratum) und des Rosenhonigs (mel rosatum).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1883.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 1
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1883.