Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 73 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No9. 
Inhalt: Geses, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. S. 73. 
  
  
  
(Nr. 1496.) Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
A. Versicherungszwang. 
§. 1. 
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: 
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschiff- 
fahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten, 
2. im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, 
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) bewegte Triebwerke zur Ver- 
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vor- 
übergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden 
Kraftmaschine besteht, 
sind mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, 
sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch 
den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt ist, mach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu 
versichern. 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1883.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.