Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 46. 
Sämmtliche oder mehrere Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer 
Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversamm- 
lungen zu einem Verbande zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und 
Krankenhäusern, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder 
sich vereinigen. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben 
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden 
Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden 
oder, so lange eine Wahl nicht zustande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu 
ernennenden Vorstand wahrgenommen. 
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten 
Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben 
getroffener Regelung nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden. 
  
§. 47. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt, 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- 
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der 
Versicherten auf drei Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) 
nicht gedeckt werden können, und gegen die weitere Erhöhung der Bei- 
träge aus der Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde, welche nach Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungs- 
pflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Krankenkassen und, 
soweit dies nicht ohne Benachtheiligung anderer Orts-Krankenkassen geschehen kann, 
der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur 
Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung 
oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der 
Rest fällt nach Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde denjenigen Orts-
	        
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