Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Krankenkassen, sowie der Gemeinde-Krankenversicherung zu, welchen die der ge- 
schlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem 
Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindest- 
leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs- 
quellen gesichert ist. 
§. 48. 
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §§. 16, 17 für versicherungs- 
pflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, 
können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die General- 
versammlung der Kasse dies beantragt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben 
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der 
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für 
mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann 
auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der 
betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren 
der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen. 
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4, 5 über die 
Verwendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Ver- 
sicherung der versicherungspflichtigen Personen Bestimmung zu treffen ist. Gegen 
die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder 
versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
G. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige 
Person, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer 
Orts-Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Be- 
schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Melde- 
stelle, für die Orts-Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen. 
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