Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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wird,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  sobald  wie  möglich  einer  Untersuchung  zu

unterziehen  „durch  welche  festzustellen  sind:

1. die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,

2  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,

3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,

4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen)

5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  Personen,  welche
nach  §.  6  dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können.

§.  54.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  theilnehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  der  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete
oder  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  gewählte  Bevollmächtigte  (§.  45),
sowie  der  Betriebsunternehmer,  letzterer  entweder  in  Person  oder  durch  einen
Vertreter.  Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Genossenschaftsvorstande,  dem  Bevollmächtigten
  der  Krankenkasse  und  dem  Betriebsunternehmer  von  der  Einleitung  der
Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen
getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner  bestellt,  so  ist  die
Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand  beziehungsweise
  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

§.  55.

Dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse,  welcher  an  der  Untersuchung  des
Unfalls  theilgenommen  hat,  wird  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu
bestimmenden  Sätzen  für  den  entgangenen  Arbeitsverdienst  Ersatz  geleistet.  Die
Festsetzung  erfolgt  durch  die  Ortspolizeibehörde.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle,  sowie  von
den  sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag
Einsicht  und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.

§.  56.

Bei  den  im  §.  51  Absfatz  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §§.  53  bis  55  vorzunehmen  und  die  Vergütung  für  den  Bevollmächtigten
der  Krankenkasse  (§.  45)  festzusetzen  hat.

Entscheidung  der  Vorstände.
§.  57.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  für  die  durch  Unfall  verletzten  Versicherten
  und  für  die  Hinterbliebenen  der  durch  Unfall  getödteten  Versicherten  erfolgt
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
  der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt