Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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In  den  Fällen  zu  b  und  c  erfolgt  die  Beschlußfassung  unter  Zuziehung
von  zwei  richterlichen  Beamten.

Im  übrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

Kosten.

§.  91.

Die  Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Verwaltung  trägt
das  Reich.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
  und  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage
festzusetzende  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlin  wohnen,  außerdem
  Ersatz  der  Kosten  der  Hin=  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden
Räthe  der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni
1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Landes-Versicherungsämter.

§.  92.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes-Versicherungsämter  von  den  Landesregierungen  errichtet  werden.

Der  Beaufsichtigung  des  Landes-Versicherungsamts  unterstehen  diejenigen
Berufsgenossenschaften,  welche  sich  nicht  über  das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates
  hinaus  erstrecken.  In  den  Angelegenheiten  dieser  Berufsgenossenschaften
gehen  die  in  den  §§.  16,  18,  20,  27,  28,  30,  32,  33,  37,  38,  39,  40,  62,
63,  73,  75,  78,  80,  83,  85,  86,  88,  89,  106  dem  Reichs-Versicherungsamt
übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §§.  30,  32,  37  und  38  eine  der  Aufsicht
  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  mitbetheiligt  ist,
entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.

Treten  für  eine  der  im  Absatz  2  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des  §.  33
ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden  Bundesstaat
  über.

§.  93.

Das  Landes-Versicherungsamt  besteht  aus  mindestens  drei  ständigen  Mitgliedern,
  einschließlich  des  Vorsitzenden,  und  aus  vier  nichtständigen  Mitgliedern.
Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaates  auf  Lebenszeit  ernanntj  die  nichtständigen  Mitglieder  werden  von
den  Genossenschaftsvorständen  derjenigen  Genossenschaften,  welche  sich  nicht  über
das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates  hinaus  erstrecken,  und  von  den  Ver-