Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 119 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 21. 
  
 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der 
deutsch französische Krieg 1870/71. S. 119. — Gesetz über den Feingehalt der Gold= und Silber- 
waaren. S. 120. 
  
(Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten 
Werke: „Der deutsch französische Krieg 1870/71". Vom 12. Juli 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), 
betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinnes aus dem von dem 
großen Generalstabe redigirten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71/, 
durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten 
Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welcher über die Summe 
von 300 000 Mark hinaus aus dem Verkaufe des Werkes erzielt worden ist und 
noch erzielt werden wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Mainau, den 12. Juli 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1834. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1884.
	        
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