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Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere die—
jenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen
gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zweck mindestens zehn
Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe
oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen
sind, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (§§. 87 ff.).
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schiffahrtsbetriebe, welche wesent-
liche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
Für solche unter die Vorschrift des §. 1 fallende Betriebe, welche mit
Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch
Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Absatz 2 fallenden,
auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können durch
Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt werden.
§. 2.
Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Versicherungspflicht
auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits-
verdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei der Feststellung der Ent-
schädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be-
dingungen Unternehmer der nach §. 1 versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt
sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige Personen gegen
die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.
§. 3.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen
und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in
Ansatz zu bringen.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens
wochemweise firirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch-
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen
die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter
eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt
der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt.
Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch nicht
beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahres-
arbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen