Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere die— 
jenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen 
gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zweck mindestens zehn 
Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe 
oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. 
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen 
sind, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (§§. 87 ff.). 
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schiffahrtsbetriebe, welche wesent- 
liche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen 
dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
Für solche unter die Vorschrift des §. 1 fallende Betriebe, welche mit 
Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch 
Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. 
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Absatz 2 fallenden, 
auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können durch 
Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt werden. 
§. 2. 
Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Versicherungspflicht 
auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits- 
verdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei der Feststellung der Ent- 
schädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen Unternehmer der nach §. 1 versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt 
sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige Personen gegen 
die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. 
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes. 
§. 3. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen 
und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in 
Ansatz zu bringen. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochemweise firirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen 
die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter 
eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt 
der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. 
Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch nicht 
beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahres- 
arbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen
	        
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