Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Arbeiter  zu  gering  ist,  um  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Berufs—
genossenschaft  in  Bezug  auf  die  bei  der  Unfallversicherung  ihr  obliegenden
  Mlichten  zu  gewährleisten;

2.  wenn  Betriebe  von  der  Aufnahme  in  die  Berufsgenossenschaft  ausgeschlossen
  werden  sollen,  welche  wegen  ihrer  geringen  Lahl  oder  wegen
der  geringen  Zahl  der  in  ihnen  beschäftigten  Arbeiter  eine  eigene  leistungsfähige
  Berufsgenossenschaft  zu  bilden  außer  Stande  sind,  und  auch  einer
anderen  Berufsgenossenschaft  zweckmäßig  nicht  zugetheilt  werden  können;

3.  wenn  eine  Minderheit  der  Bildung  der  Berufsgenossenschaft  widerspricht
und  für  einzelne  Industriezweige  oder  Bezirke  eine  besondere  Berufsgenossenschaft
  zu  bilden  beantragt,  welche  als  dauernd  leistungsfähig  zu
erachten  ist.

§.  13.

Die  Beschlußfassung  über  die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften  erfolgt
durch  die  zu  diesem  Zweck  zu  einer  Generalversammlung  zu  berufenden  Betriebsunternehmer
  mit  Stimmenmehrheit.

Anträge  auf  Einberufung  der  Generalversammlung  sind  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu  richten;  dasselbe  hat,  sofern  es  nicht  den  Fall  des  §.  12
Ziffer  1  für  vorliegend  erachtet,  den  Anträgen  stattzugeben,  wenn  dieselben  innerhalb
  vier  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  und  mindestens  von
dem  zwanzigsten  Theil  der  Unternehmer  derjenigen  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft
  gebildet  werden  soll,  oder  von  solchen  Unternehmern,  welche
mindestens  den  zehnten  Theil  der  in  diesen  Betrieben  vorhandenen  versicherungspflichtigen
  Personen  beschäftigen,  gestellt  werden.

Erachtet  das  Reichs-Versicherungsamt  die  Voraussetzungen  des  §.  12  Ziffer  1
für  vorliegend,  so  ist  von  demselben  die  Entscheidung  des  Bundesraths  einzuholen.

Findet  das  Reichs-Versicherungsamt  bei  der  Prüfung  von  Anträgen  auf
Einberufung  der  Generalversammlung,  daß  der  unter  §.  12  Ziffer  2  vorgesehene
Fall  vorliegt,  so  hat  dasselbe  die  Unternehmer  der  dabei  in  Betracht  kommenden
Betriebe  zum  Zweck  der  Beschlußfassung  über  die  Abgrenzung  der  Berufsgenossenschaft
  zu  der  Generalversammlung  mit  einzuladen.

§.  14.

Auf  Grund  der  unter  §.  11  erwähnten  Verzeichnisse  werden  die  Betriebsunternehmer
  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  unter  Angabe  der  ihnen  zustehenden
Stimmenzahl  zur  Generalversammlung  einzeln  eingeladen.

Jeder  Unternehmer  oder  Vertreter  eines  Betriebes,  in  welchem  nicht  mehr
als  20  versicherungspflichtige  Personen  beschäftigt  werden,  hat  eine,  darüber
hinaus  bis  zu  200  für  je  20  und  von  200  an  für  je  100  mehr  versicherungspflichtige
  Personen  eine  weitere  Stimme.

Abwesende  Betriebsunternehmer  können  sich  durch  stimmberechtigte  Berufsgenossen
  oder  durch  einen  bevollmächtigten  Leiter  ihres  Betriebes  vertreten  lassen.