Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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IV. Vertretung der Arbeiter. 
Vertretung der Arbeiter. 
§. 41. 
Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46), der Be- 
gutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (§§. 78, 81) 
und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reichs- 
Versicherungsamts (§. 87) werden für jede Genossenschaftssektion und, sofern die 
Genossenschaft nicht in Sektionen getheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der 
Arbeiter gewählt. 
Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern 
in den Vorstand der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft gewählten Mit- 
glieder gleich sein. 
§ 42. 
Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-) 
und Innungs-Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welche im 
Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Sitz haben und 
welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte 
versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. 
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherungs- 
pflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und 
im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft beschäftigt sind, sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung 
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§. 43. 
Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile 
der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das 
Reichs-Versicherungsamt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion 
handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landes- 
Zentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde 
zu erlassen ist. 
§. 44. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des 
Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher 
das Regulativ erlassen worden ist. 
Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, 
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens 
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. 
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte 
der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch
	        
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