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h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten,
Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere
Waaren in Verbindung mit Metallfäden 100 Mark,
i) Stickerien . . .. 150 "
k) Zwirnspitzen . . . . . . .. 800 "
für 100 Kilogramm.
12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark
für 100 Kilogramm.
13. In Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b:
gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische
Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände
zum Gebrauch für den Druck auf Papier . ... frei
in Wegfall; die Bestimmungen unter c treten unter b.
14. Zu Nr. 25:
a) Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und
versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen, Position b, wird der
Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf .. ...... .. .. .... 80 Mark
für 100 Kilogramm.
b) Die Position e 2 erhält folgende Fassung:
2. in Flaschen eingehend:
α) Schaumweine .. ........ .. . . . . . . .. .. . . . .. 80 Mark,
βandere . . . .. -...... 48 "
für 100 Kilogramm.
c) Die Position g wird abgeändert wie folgt:
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Fleisch-
extrakt und Tafelbouillon. .. ......... .. . . . .. 20 Mark
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu g 1:
Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten
Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit
der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich
der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung
oder Beschränkung dieser Begünstigng frei.
2. Fische:
α) frische ... frei.
β) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern ein-
gehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos ab-
gekochte (abgesottene) .. .. ..... .. . .. ... 3 Mark,
γ) mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete,
in Fässern eingehend ... 12 "