Contents : Eperimentelle und kritische Beiträge zur Neubearbeitung der Vereinbarungen. I. Band. (1)

70°.

K.  154.
In:  wie  fern  in  andern  Fällen  von  der  bedingten  und  unbebingten
Entscheidung  successiv  appellirt  werden  könne?
Ist
I1.  ineinembedingtentscheidenden  Erkenntnißeiner  Partey  noch  Bewels  nachgelassen  worden
  (K.  125);  so  muß  der,  gegen  welchen  hier  mit  dem  Vorbehalt  des  Veweises,
Als  einer  resokurioen  Bedingung,  erkannt  wurde,  in  dem  Falle  schon  gegen  dieses
Erkenntulß  ein  Rechts-Mittel  ergreifen,  wenn  er  durchaus  keinen  Versuch  des.
Beweises  machen  will  oder  kann.  Ebense  hat  der  andere  Theil  jetzt  schon  zu
appelliren,  wennihm  der  für  ihn  günstige  Theil  des  Erkenntnisses,  auch  abgesehen
von  der  zu  Gunsten  des  Gegners  beygefügten  resolutiven  Bedingung  nicht,
genügte.

Ausserdem  findet  beyder  Seits  erst  nach  Aussprechung  des  unbedingten
Erkenntnisses  Appellation  Statt;  und  wirkt  in  ersterm  Falle  der  Appellant  kein
abaänderndes  Erkenntniß  aus:  so  kann  er  nun  auch  von  dem  Vorbehalt  des
Beweises  keinen  Gebrauch  mehr  machen.

Wird
II.  Ausnahmsweise  zuerst  über  den  Anspruch  des  Klägers  im  Allgemeinen  erkannt,
nachher  aber  zu  Bestimmung  der  Größe  der  Forderung  ein  besonderes  Verfahren
"eingeleitet:  so  geht,  ohne  Ergreifung  eines  Rechts-Mittels,  sowohl  das  erste  Erkenntniß
  über  den  Anspruch  im  Allgemeinen,  als  in  der  Folge  das  zweypte  über  die
Größe  der  Ferd  rung  selbst  in  Rechts-Kraft  über.
Und  der  gleiche  Fall  tritt  auch
Ul.  bev  einer  abgesonderten  Entscheidung  über  den  ordentlichen  Besit=  und  den  Rechts-Stand
  ein.  (F.  66.)
.  155.
Kbrmlichkeiten  der  Appellation.
Bey  der  Appellarion  von  den  Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts  sind  keine  andern
Förmlichkeiren  nothwendig,  als
a)eine  Anzeige  bey  dem  Oberamts-Gerichte  innerhalb  fünfzehen  Tage  nach
Aussprechung  oder  Insinuirung  des  Erkenntnisses;
b)  die  Einreichung  der  Beschwerde-Schrift  bey  dem  hbhern  Richter  innerhalb
  neunzig  Tage  von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an.