Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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19. In Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen 
ersetzt: 
a) grobe: 
1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, 
Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt 3 Mark, 
2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, 
Binsen und dergleichen; Körbe, ungefütterte, Flaschen- 
umhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palm- 
blatt, ordinäre; Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle 
diese ungefärbt . .. . ... 10  " 
c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene Waaren 
aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 24  " 
für 100 Kilogramm. 
20. In Nr. 37 sind in Position a die Worte „frische Fische"“ zu streichen. 
21. In Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Be- 
stimmungen: 
a) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker)) ge- 
wöhnliche Dachziegel; nicht feuerfeste Röhren und Töpfergeschirr, un- 
glasirt........................................ frei. 
b) feuerfesteSteine................................ 0,50 Mark, 
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- 
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; 
glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus 
gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Peifen; 
glasirtes Töpfergeschirr 1  " 
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten................................... 2  " 
für 100 Kilogramm. 
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e 
und f. 
22. Die Nr. 39 erhält folgende Fassung: 
a) 1. Pferde .. . . .. 1 Stück 20 Mark, 
2. Maulesel, Maulthiere und Esel 1  " 10  " 
Anmerkung zu a 1 und 2: 
Füllen, welche der Mutter folgen frei. 
b) Stiere und Kühe 1 Stück 9 Mark, 
c) Ochsen . .. 1  " 30  " 
Anmerkung zu c: 
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath 
vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu 
dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum 
eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
	        
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