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19. In Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
a) grobe:
1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln,
Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt 3 Mark,
2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln,
Binsen und dergleichen; Körbe, ungefütterte, Flaschen-
umhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palm-
blatt, ordinäre; Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle
diese ungefärbt . .. . ... 10 "
c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene Waaren
aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 24 "
für 100 Kilogramm.
20. In Nr. 37 sind in Position a die Worte „frische Fische"“ zu streichen.
21. In Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Be-
stimmungen:
a) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker)) ge-
wöhnliche Dachziegel; nicht feuerfeste Röhren und Töpfergeschirr, un-
glasirt........................................ frei.
b) feuerfesteSteine................................ 0,50 Mark,
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon-
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta;
glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus
gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Peifen;
glasirtes Töpfergeschirr 1 "
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren
und Platten................................... 2 "
für 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e
und f.
22. Die Nr. 39 erhält folgende Fassung:
a) 1. Pferde .. . . .. 1 Stück 20 Mark,
2. Maulesel, Maulthiere und Esel 1 " 10 "
Anmerkung zu a 1 und 2:
Füllen, welche der Mutter folgen frei.
b) Stiere und Kühe 1 Stück 9 Mark,
c) Ochsen . .. 1 " 30 "
Anmerkung zu c:
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath
vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu
dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum
eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.