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b) bezüglich der in Nr. 5 d α enthaltenen Artikel mit Ausnahme von
Raps und Rübsaat,
der Nr. 8 c 1 (Bau- und Nutzholz etc.),
ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn etc.
am ersten Oktober 1885;
c) bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien etc.)
am 1. Januar 1886;
d) bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, ein-
schließlich Raps und Rübsaat,
am 1. Juli 1885.
In Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des
§. 1 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des
Zolltarifs, vom 20. Februar 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) durch Anordnung
des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt sind, bleibt diese Anordnung
bis zum 1. Juli d. J. in Kraft.
Für denjenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meistbegünstigten
Staaten nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich
vor dem 12. Mai 1885 abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der
Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm zur Anwendung, sofern die Einfuhr
der Waare bis zum 1. August 1885 erfolgt.
Bezüglich der Führung des Nachweises über den Vertragsabschluß, sowie
bezüglich der Einfuhr solchen Roggens über Häfen des Zollauslandes, finden die
Bestimmungen des §. 3 dieses Gesetzes analoge Anwendung.
§. 5.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze
und den Gesetzen vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 19. Juni 1881
(Reichs-Gesetzbl. S. 119), 21. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121) und 23. Juni
1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) festgestellt sind, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.