Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
3 Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn legirt,
und Waaren daraus:
a) rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber- und Gold-
glätte.................................
b) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften...........
c) grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz,
Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack,;
Draht . . . . . . . . .. . . .. . . .. . .. . . ... . .. . ...
d) feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
4 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) grobe:
1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf,
Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur
und Lack . . . . . . .. .. . .. . . . .. .. . . .. . . ..
2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder
Eisen ohne Politur und Lack. .. .. .. . . . .. .
b) feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische
Oele mit Ausnahme der nachstehend unter c und
m begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und
Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe-
und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit
Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und
Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten;
Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
frei
24
24
20