Reichs- Gesetzblatt.
№ 19.
Inhalt: Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung. S. 159.
(Nr. 1608.) Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung. Vom 28. Mai1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Unfallversicherung.
§. 1.
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)
findet mit den aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen
Anwendung auf
1. den gesammten Betrieb der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwal-
tungen, sowie sämmtliche Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen,
und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen
für eigene Rechnung ausgeführt werden;
2. den Baggereibetrieb;
3. den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm-
und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei);
4. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb;
5. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker,
Wäger, Messer, Schauer und Stauer.
§. 2.
Für die Post-, Telegraphen., Marine- und Heeresverwaltungen, sowie
für die vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- beziehungsweise
Reichs- Gesetzbl. 1885.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1885.
Ausdehnung
der Unfallversicherung.
Reichs- und Staats-
betriebe.