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Tarif.
Steuersatz Berechnung
Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun- Tau-
dert. send. Stempelabgabe.
I. Aktien, Renten- und Schuld-
verschreibungen.
1. a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapiere,
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine,
wenn sie innerhalb des Bundesgebiets aus-
gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer-
den, — unter der gleichen Voraussetzung auch
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese
Werthpapiere ..
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein-
mal zu entrichten.
Befreit sind:
alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
gegebenen inländischen Aktien und Aktien-
antheilsscheine, sowie die inländischen Interims-
scheine und nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ausgegebenen Aktien in Ansehung der
vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen,
sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeich-
neten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen
nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vor-
gelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes
Stück 50 Pfennig.
vom Nennwerthe, bei Interims-
scheinen vom Betrage der be-
scheinigten Einzahlungen und
zwar in Abstufungen von
50 Pfennig für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrages.
Die für Interimsscheine
nachweislich gezahlten Steuer-
beträge werden auf die dem-
nächst etwa fällig werdende
Steuer für die Aktien etc.
angerechnet.
Ausländische Werthe werden
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechselstempels
umgerechnet.