Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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— 
Tarif. 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung vom  der 
 Hun- Tau- 
 dert. send. Stempelabgabe. 
I. Aktien, Renten- und Schuld- 
verschreibungen. 
1.    a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, 
 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapiere, 
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, 
wenn sie innerhalb des Bundesgebiets aus- 
gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn 
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit 
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer- 
den, — unter der gleichen Voraussetzung auch 
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese 
Werthpapiere .. 
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein- 
mal zu entrichten. 
Befreit sind: 
alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus- 
gegebenen inländischen Aktien und Aktien- 
antheilsscheine, sowie die inländischen Interims- 
scheine und nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes ausgegebenen Aktien in Ansehung der 
vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen, 
sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath 
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird. 
Ausnahme. 
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeich- 
neten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen 
nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vor- 
gelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes 
Stück 50 Pfennig. 
  
  
  
vom Nennwerthe, bei Interims- 
scheinen vom Betrage der be- 
scheinigten Einzahlungen und 
zwar in Abstufungen von 
50 Pfennig für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrages. 
Die für Interimsscheine 
nachweislich gezahlten Steuer- 
beträge werden auf die dem- 
nächst etwa fällig werdende 
Steuer für die Aktien etc. 
angerechnet. 
Ausländische Werthe werden 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechselstempels 
umgerechnet.
	        
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