Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Hinsichtlich der österreichischen Strecke der Linie Lindewiese — Ottmachau bleibt 
die Konzessionsertheilung an einen österreichischen Unternehmer der Kaiserlich 
Königlich österreichischen Regierung vorbehalten. 
Artikel V. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinien, wie des gesammten Bauplanes 
und der einzelnen Bauentwürfe, insbesondere auch der im militärischen Interesse 
für nothwendig erachteten Anlagen bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr 
Gebiet vorbehalten. 
Die Punkte, wo die beiderseitige Reichsgrenze von den Bahnen überschritten 
wird, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen aus- 
zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch technische Kommissarien näher bestimmt 
werden. 
Artikel VI. 
Die neu herzustellenden Eisenbahnen (Artikel I) sollen zunächst nur mit 
einem durchgehenden Geleise versehen werden. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses 
für die Herstellung des zweiten Geleises werden die Hohen Regierungen behufs 
einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Zum Zweck des Erwerbes der zur Anlage der Bahnen erforderlichen 
Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden Staatsgebiete das Ent- 
eignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt 
werden. 
Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen 
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Eisenbahnen und deren 
Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß 
auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden 
kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden 
Bahnen ungehindert übergehen, beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel VII. 
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich,  zuzulassen und anzuordnen, 
daß die neu herzustellenden Eisenbahnen an ihren Endpunkten in angemessene, den 
Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit 
daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werden. 
Artikel VIII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei- 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Reichsgrenze überschreitenden Bahn- 
 
	        
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