Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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.  18.

Die  Prüfungs-Gegenstände  sind  dieselben,  wie  bei  der  Lehrgehülfen-Prüfung  (5.  13).
Es  werden  jedoch  gründlichere  Kenntnisse,  größere  Lehrgewandtheit  und  Selbstständigkeit  des
Urtheils  von  den  zu  Prüfenden  erwartet.

K.  19.

Die  Prüfung  geschieht  theils  durch  mündliche  und  schriftliche  Fragen,  theils  durch  Forderung
  praktischer  Proben.

Sie  wird  im  Concurs,  und  zwar  bei  einer  größeren  Zahl  in  Abtheilungen,  die  nicht
mehr  als  20  begreifen  dürfen,  durch  zwei  Mitgliever  der  Ober-Schulbehörde  unter  Beiziehung
  ver  etwa  nöthigen  Techniker  vorgenommen.  Auf  die  Prüfung  jeder  einzelnen  Abtheilung
  sind  zwei  bis  drei  volle  Tage  zu  verwenden.

Der  mündlichen  Prüfung  und  der  Ablegung  der  Proben  im  Katechisiren  und  in  der
Methovik  haben  auch  der  Vorstand  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Ober-Schulbehörde,  so
viel  es  ihre  übrigen  Amtsgeschäfte  zulassen,  anzuwohnen.

8.  20.

Ueber  das  Ergebniß  der  mit  sämmtlichen  Abtheilungen  vollzogenen  Prüfung  wird  von
den  beiden  Examinatoren  in  versammelter  Ober-Schulbehörde  Vortrag  erstattet  und  über
die  von  den  Einzelnen  bewiesene  Befähigung  erkannt.

Für  die  Bezeichnung  der  Befähigungsstufen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  14  auch
hier  ihre  Anwendung.

Die  für  anstellungsfähig  erkannten  Candidaten  erhalten  Zeugnisse,  welche  das  von
dem  Einzelnen  erworbene  Klassen-Prädikat  angeben  und  von  dem  Direktor  und  den  beiden
Eraminatoren  der  Ober-Schulbehörde  unterzeichnet  sind.

G.  21.

Wer  bei  der  Anstellungsprüfung  nicht  einmal  das  Zeugniß  III.  b.  erhält,  bleibt,  sofern
er  nicht  auch  hiezu  als  untüchtig  erschienen  ist,  Lehrgehülfe  und  darf  wenigstens  erst  nach
Jahresfrist  um  Zulassung  zu  wiederholter  Prüfung  bitten.

5.  22.

Behufs  der  Erlangung  eines  höheren  Klassenprädikats  wird  ein  Candidat  jedoch  frühestens
  erst  nach  Ablauf  eines  Jahrs  auf  sein  Ansuchen  zur  Wiederholung  der  Anstellungs-Prüfung
  zugelassen;  wenn  jedoch  diese  ohne  den  gewünschten  Erfolg  bleibt,  einer  weiteren
Wiederbolung  nicht  Statt  gegeben.