Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Artikel XVI. 
Der Betriebswechsel soll stattfinden: 
a) bezüglich der Eisenbahn von Mittelsteine nach Ottendorf (Braunau) in 
der Station Mittelsteine der bestehenden preußischen Eisenbahnlinie 
Dittersbach — Glatz; 
b) bezüglich der Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegen- 
hals in der bestehenden preußischen Station Ziegenhals; 
c) bezüglich der Eisenbahn von Lindewiese nach Ottmachau in der in 
unmittelbarer Nähe der beiderseitigen Reichsgrenze bei Barzdorf oder 
Heinersdorf neu anzulegenden Uebergangsstation; 
d) bezüglich der Eisenbahn von Ratibor nach Troppau in der bestehenden 
Station Troppau der Mährisch-Schlesischen Zentralbahn. 
Zu diesem Zweck wird Folgendes vereinbart: 
Zu a: Die Königlich preußische Regierung wird der privilegirten österreichisch- 
Zu b: 
Zu c: 
Zu d: 
ungarischen Staatseisenbahngesellschaft den Betrieb auf der Strecke von 
der beiderseitigen Grenze bis zur Wechselstation Mittelsteine überlassen 
und derselben die Mitbenutzung dieser Wechselstation gestatten (Artikel XVII 
und XVIII. 
Dem österreichischen Unternehmer der Eisenbahn Hannsdorf— Ziegenhals 
wird seitens der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung das 
Recht der Mitbenutzung der bestehenden Station Ziegenhals eingeräumt 
werden. 
Je nachdem die Uebergangsstation auf preußischem Staatsgebiete bei 
Heinersdorf oder auf österreichischem Staatsgebiete bei Barzdorf angelegt 
wird, soll dem Unternehmer der österreichischen Theilstrecke die Mit- 
benutzung der Uebergangsstation Heinersdorf, beziehungsweise der preußi- 
schen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung der Uebergangsstation 
Barzdorf eingeräumt werden. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird die Verwaltung 
der Mährisch-Schlesischen Zentralbahn anhalten, der Königlich preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung ihrer bestehenden Station 
Troppau und eventuell auch der Verbindungsbahn von dieser Station 
nach dem Bahnhofe der ausschließlich privilegirten Kaiser-Ferdinands- 
Nordbahn bei Troppau zu gestatten. Desgleichen wird, im Falle der 
Bau der Bahnstrecke von Troppau bis zur beiderseitigen Reichsgrenze 
nicht der Königlich preußischen Regierung überlassen, sondern einem 
Privatunternehmer konzessionirt werden sollte (Artikel IV), dem letzteren 
seitens der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung die Ver-
	        
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