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die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung
von Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl-
thätigkeitsanstalten;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüg-
lichen Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der
aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil
des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitglieder-
zahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung
der Statute derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken- und Siechen-
häusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar-
kassen)
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und
von Versicherungsgesellschaften, sowie die Genehmigung der
Statute derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr-
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israeli-
tischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schen-
kungen oder letztwilligen Zuwendungen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit die-
selben nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar an-
zusehen sind;