Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung 
von Steuerzuschlägen; 
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl- 
thätigkeitsanstalten; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die 
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüg- 
lichen Reglements; 
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der 
aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil 
des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitglieder- 
zahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; 
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung 
der Statute derartiger Anstalten; 
die Genehmigung der Errichtung von Kranken- und Siechen- 
häusern; 
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar- 
kassen) 
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und 
von Versicherungsgesellschaften, sowie die Genehmigung der 
Statute derartiger Gesellschaften; 
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr- 
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israeli- 
tischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten; 
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schen- 
kungen oder letztwilligen Zuwendungen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und 
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit die- 
selben nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen; 
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar an- 
zusehen sind;
	        
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