Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern, 
und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzuleiten; 
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse, sowie 
die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten; 
die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirthschaft 
an nicht schiff- oder flößbaren Wasserläufen; 
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen 
in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken ab- 
gelöst werden; 
die Festsetzung des Meist- und Mindestbetrages des für den Besuch 
der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes; 
die Ermächtigung zu Namensänderungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über 
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen 
Beschluß zu fassen; 
2. die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches 
Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die 
Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation; 
die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur 
Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen, sowie 
die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den 
Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge; 
  
3. die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Bei- 
geordneten; 
die Ernennung der Gemeinderechner; 
die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter- 
stützung; 
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die 
Austrocknung von Sümpfen und ähnliche Arbeiten von öffentlichem 
Interesse; 
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes 
vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Genehmi- 
gung der Abberufung von solchen Aemtern; 
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer 
Pfarrer; 
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen 
Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche
	        
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