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Reichs-Gesetzblatt.
№ 30.
Inhalt: Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten
Schiedsgerichten. S. 279.
(Nr. 1625.) Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungs-
gesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 2. November 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 50 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden, von
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde (§. 47 Abs. 2 des Unfallver-
sicherungsgesetzes), die Beisitzer und deren Stellvertreter dagegen von dem Vor-
sitzenden des Schiedsgerichts für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts
beeidigt.
Die Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt bei ihrer ersten
Dienstleistung in öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode.
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§. 2.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schiedsgericht
liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die
Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Rein-
Reichs-Gesetzbl. 1885. 54
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1885.
Beeidigung der Mit-
glieder des Schieds-
gerichts.
Befugnisse des Vor-
sitzenden.