Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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In dem Bescheide ist dem Berufenden zu eröffnen, daß er befugt sei, 
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Anberaumung der 
mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
§. 7. 
Die Genossenschafts- und Sektionsvorstände, die Ausschüsse und Vertrauens- 
männer (§. 57 des Unfallversicherungsgesetzes) haben dem Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Entschädigungsanspruch be- 
züglichen Vorverhandlungen einzusenden. 
§. 8. 
Sofern der Fall des §. 6 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Abschrift 
der Berufung dem Gegner mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen einer be- 
stimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist eine Gegen- 
schrift einzureichen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung auszusprechen, 
daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach 
Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen 
verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Berufenden seitens 
des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zuzustellen ist. 
§. 9. 
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet 
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die 
Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
§. 10. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem 
Schiedsgericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden mittelst eingeschriebenen Briefes von dem Termin 
mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach 
Lage der Akten werde entschieden werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich 
knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
§. 11. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
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Einsendung der Vor- 
verhandlungen. 
Beantwortung der 
Berufung. 
Unterzeichnung der 
Schriftsätze. 
Bevollmächtigte. 
Mündliche Verhand- 
lung. 
Ort der Verhandlung.
	        
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