306 Vom civilprozessualischen forum dolicli.
cum domicilii verübt werden, soll keiner, der
im Lande ansässig, oder sonst genugsam verbürgt
ist, in loco delicti angehalten, sondern
die Verschaffung von dem judice domicilli
begehrt — werden"“
E. c. I, §. 4, ist alles, was das Gesetz über
diesen Gegenstand enthält. Die Stelle bezieht sich
nach ihrer ganzen Fassung, zunächst nicht einmal
auf das civilprozessualische forum delicti, sondern
auf das strafrechtliche, d. h. es wird nicht die
Frage behandelt, wo die aus einem Delikt entspringende
Civilklage anzustellen, sondern wo das
Delikt zur Untersuchung und Strafe zu ziehen sey.
Auch die Anmerkungen sub lit. a, welche äußern,
das forum delicti sey sowohl nach gemeinem als
bayrischem Rechte fundirt, bekräftigen diese Bemerkung,
denn sie sprechen nach sämmtlichen für
die Richtigkeit ihrer Behauptung aufgeführten Stellen
vom strafrechtlichen forum delicti. Da aber
aus denselben Anmerkungen lit. b, ferner aus der
Stellung des 8. 4 cit. in der GO. unzweifelhaft
hervorgeht, daß der Gesetzgeber bei Abfassung des
Gesetzes auch das civilrechtliche forum delicti im
Sinne hatte, und da beide Bedeutungen dieses
Gerichtsstandes, was als bekannt vorausgesetzt werden
darf, keineswegs identisch sind, so ergiebt sich
hieraus fürs erste der Fehler einer Begriffsverwirkung.
Fürs zweite enthält das Gesetz eine wesentliche
Lücke, denn es spricht blos von kleinen Verbrechen
und Freveln, nicht von peinlichen Verbrechen,
bestimmt also nichts darüber, wo Civilklagen
aus letzteren anzustellen seyen. Zwar verweisen
die Anmerkungen in dieser Beziehung auf
den codex criminalis, und es unterliegt keinem
Bedenken, dieses Gesetzbuch hier eben so zur Ergänzung
der Gerichtsordnung zu benützen, wie es
diese in c. I, §. 10 für einen andern Fall aus-