Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

306  Vom  civilprozessualischen  forum  dolicli.

cum  domicilii  verübt  werden,  soll  keiner,  der

im  Lande  ansässig,  oder  sonst  genugsam  verbürgt

  ist,  in  loco  delicti  angehalten,  sondern

die  Verschaffung  von  dem  judice  domicilli
begehrt  —  werden"“
E.  c.  I,  §.  4,  ist  alles,  was  das  Gesetz  über
diesen  Gegenstand  enthält.  Die  Stelle  bezieht  sich
nach  ihrer  ganzen  Fassung,  zunächst  nicht  einmal
auf  das  civilprozessualische  forum  delicti,  sondern
auf  das  strafrechtliche,  d.  h.  es  wird  nicht  die
Frage  behandelt,  wo  die  aus  einem  Delikt  entspringende
  Civilklage  anzustellen,  sondern  wo  das
Delikt  zur  Untersuchung  und  Strafe  zu  ziehen  sey.
Auch  die  Anmerkungen  sub  lit.  a,  welche  äußern,
das  forum  delicti  sey  sowohl  nach  gemeinem  als
bayrischem  Rechte  fundirt,  bekräftigen  diese  Bemerkung,
  denn  sie  sprechen  nach  sämmtlichen  für
die  Richtigkeit  ihrer  Behauptung  aufgeführten  Stellen
  vom  strafrechtlichen  forum  delicti.  Da  aber
aus  denselben  Anmerkungen  lit.  b,  ferner  aus  der
Stellung  des  8.  4  cit.  in  der  GO.  unzweifelhaft
hervorgeht,  daß  der  Gesetzgeber  bei  Abfassung  des
Gesetzes  auch  das  civilrechtliche  forum  delicti  im
Sinne  hatte,  und  da  beide  Bedeutungen  dieses
Gerichtsstandes,  was  als  bekannt  vorausgesetzt  werden
  darf,  keineswegs  identisch  sind,  so  ergiebt  sich
hieraus  fürs  erste  der  Fehler  einer  Begriffsverwirkung.


Fürs  zweite  enthält  das  Gesetz  eine  wesentliche
  Lücke,  denn  es  spricht  blos  von  kleinen  Verbrechen
  und  Freveln,  nicht  von  peinlichen  Verbrechen,
  bestimmt  also  nichts  darüber,  wo  Civilklagen
  aus  letzteren  anzustellen  seyen.  Zwar  verweisen
  die  Anmerkungen  in  dieser  Beziehung  auf
den  codex  criminalis,  und  es  unterliegt  keinem
Bedenken,  dieses  Gesetzbuch  hier  eben  so  zur  Ergänzung
  der  Gerichtsordnung  zu  benützen,  wie  es
diese  in  c.  I,  §.  10  für  einen  andern  Fall  aus-