Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXVII 
500 Gramm 1/2000 des Soll-Gewichtes oder 250 Milligramm 
200 " 1/2000 100 " 
100 " 1/1667 " 60 " 
50 " 1/1000 " 50 " 
20 " 1/667 "  30 
10 " 1/500 "  20 
5 " 1/312 "  16 " 
2 " 1/167 " 12 " 
1 " 1/100 "  10 " 
§. 41. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt ausschließlich durch Aufschlagen oder Aufdrücken. 
Die eisernen Gewichtsstücke erhalten den Stempel auf dem Aichpfropf, die Gewichts- 
stücke aus Messing, Bronze und dergleichen auf ihrer oberen Fläche und auf der 
Bodenfläche, sowie auf solchen Pfropfen, mit welchen nach §. 39 die etwa zum 
Zweck der Berichtigung gemachten kleinen Einbohrungen verschlossen worden sind. 
Die einzelnen Stücke der Einsatzgewichte sind auf der inneren und auf der 
äußeren Bodenfläche zu stempeln. 
Zulässig ist die Anbringung der Jahreszahl der Aichung auf den Gewichts- 
stücken. 
B Präzisionsgewichte. 
§. 42. 
Zulässige Gewichte. 
Außer den im §. 35 für Handelsgewichte zugelassenen Gewichtsgrößen sind 
bei Präzisionsgewichten noch Gewichtsgrößen 
von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Milligramm zuzulassen. 
§. 43. 
Material. 
Die Bestimmungen des §. 36 gelten auch hier, doch mit der Abweichung, 
daß Eisen bei Präzisionsgewichten nur bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts 
zuzulassen ist. 
Außer den im §. 36 zugelassenen Metallen und Metallmischungen ist auch 
Platin, von 50 Milligramm abwärts auch Aluminium, für die Stücke von 5, 
2 und 1 Milligramm jedoch nur Aluminium zulässig. Bei den Stücken von 
500 Milligramm abwärts ist Silber ausgeschlossen. 
d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.