Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXVI 
Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter 
Weise, dem Zweck einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. 
§. 59. 
Laufgewichtswaagen. 
1. Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage gelten, je 
nachdem dieselbe eine Balken- oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für 
Balkenwaagen oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen. 
2. Die Eintheilung der Skalen dieser Waagen darf sich nur auf die 
Kilogramm-Einheit beziehen und soll nach Dezimaltheilen der letzteren ohne er- 
sichtliche Eintheilungsfehler eingravirt oder aufgeschlagen, überhaupt in unveränder- 
licher Weise ausgeführt sein. Der kleinste Abstand zweier benachbarter Theilungs- 
marken darf nicht unter 2 Millimeter betragen. Daß die Angaben der Skale 
sich auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Bezeichnung kg 
zu einer der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich 
gemacht sein. 
3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) 
soll so beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Neben- 
umstände, insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, 
beeinflußt werden kann. 
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung 
der Lasthebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene 
Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar neben- oder 
übereinander auf einer und derselben Seitenfläche des Hebels angebracht sein. 
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massen- 
vertheilung innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige 
Beschaffenheit derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen, 
bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche 
Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht selbst 
der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer beweglichen 
Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsausgleichung und 
die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen 
dürfen keinesfalls abnehmbar sein. 
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in 
einem Gehänge unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen 
anderer Arm die Skale enthält und das Laufgewicht trägt. Waagen dieser 
Art dürfen nur ein Laufgewicht haben, welches mittelst eines Gehänges auf einer 
Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu ver- 
schiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht nicht ab- 
nehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage 
und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.
	        
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