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Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter
Weise, dem Zweck einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein.
§. 59.
Laufgewichtswaagen.
1. Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage gelten, je
nachdem dieselbe eine Balken- oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für
Balkenwaagen oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen.
2. Die Eintheilung der Skalen dieser Waagen darf sich nur auf die
Kilogramm-Einheit beziehen und soll nach Dezimaltheilen der letzteren ohne er-
sichtliche Eintheilungsfehler eingravirt oder aufgeschlagen, überhaupt in unveränder-
licher Weise ausgeführt sein. Der kleinste Abstand zweier benachbarter Theilungs-
marken darf nicht unter 2 Millimeter betragen. Daß die Angaben der Skale
sich auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Bezeichnung kg
zu einer der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich
gemacht sein.
3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke)
soll so beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Neben-
umstände, insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges,
beeinflußt werden kann.
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung
der Lasthebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene
Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar neben- oder
übereinander auf einer und derselben Seitenfläche des Hebels angebracht sein.
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massen-
vertheilung innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige
Beschaffenheit derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen,
bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche
Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht selbst
der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer beweglichen
Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsausgleichung und
die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen
dürfen keinesfalls abnehmbar sein.
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in
einem Gehänge unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen
anderer Arm die Skale enthält und das Laufgewicht trägt. Waagen dieser
Art dürfen nur ein Laufgewicht haben, welches mittelst eines Gehänges auf einer
Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu ver-
schiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht nicht ab-
nehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage
und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.