Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XIVII

Dasjenige  Eintheilungs-Intervall,  welches  einem  Belastungsunterschiede
von  1  Kilogramm  entspricht,  darf  nicht  kleiner  sein  als  5  Millimeter.

4. Es  sollen  geeignete  Regulir-  und  Tarirvorrichtungen  vorhanden  sein,
um  die  Gewichtsangaben  jederzeit  mittelst  geaichter  Gewichte  richtig
stellen  zu  können.
5. Die  Empfindlichkeit  soll  eine  derartige  sein,  daß  sowohl  bei  der  größten
zulässigen  Belastung,  welche  von  der  Ablesungseinrichtung  angegeben
wird,  als  bei  einer  Belastung  mit  dem  zehnten  Theil  dieses  Betrages
eine  an  der  Ablesungseinrichtung  deutlich  erkennbare  Veränderung  der
Gleichgewichtslage  der  Waage  eintritt,  sobald  auf  der  Lastseite  eine
Zulage  gemacht  wird,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,

bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.
6. Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  sollen  bei  allen
Belastungen  zwischen  der  größten  zulässigen  Last  und  dem  zehnten  Theil
ihres  Betrages  eine  Fehlergrenze  einhalten,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,

bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.
7. Jede  Waage  soll  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche
ihr  Hebelsystem  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden
Stößen  bewahrt  wird.

§.  66.
IIIb.  Hökerwaagen.

Zum  Abwägen  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  (vergl.  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869,  §.  66)  sind  gleicharmige  Balkenwaagen  von  einer
geringeren  als  der  oben  für  den  Handelsverkehr  überhaupt  vorgeschriebenen  Genauigkeit
  zur  Aichung  zuzulassen,  wenn  sie







1. den  im  §.  55  sowie  im  §.  57  aufgestellten  Zulassungsbedingungen
genügen;

2. für  eine  größte  einseitige  Belastung  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm
bestimmt  sind;

3. an  jedem  Arm  einen  angelötheten  oder  angenieteten  Streifen  mit  der
aufgeschlagenen  Bezeichnung  H  W  tragen;  und  wenn

4. die  Zulage,  welche  bei  ihrer  Prüfung  im  Zustande  der  größten  Belastung

  erforderlich  ist,  um  die  Waage  entweder,  bei  merklicher  Abweichung
  von  der  Richtigkeit,  zum  Einspielen  zurückzuführen  oder,  wenn