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gänzlich erlassen werden, sobald dazu die Genehmigung der Aichungs-Aufsichts-
behörde erfolgt und der bezügliche Beschluß, mit Genehmigungsvermerk der letzteren
versehen, durch Anschlag in dem Aichlokale zur Kenntniß des Publikums gebracht ist.
Erweisen sich Fässer
a. bei der einer Ermittelung des Raumgehalts oder der nassen Tara vorher-
gehenden Nässung,
b. während der Ausführung der Ermittelung des Raumgehalts
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter
Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich
für die Fälle unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte B,
für die Fälle unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen obigen Sätze
unter Spalte B und die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte C
zusammengenommen
beläuft.
In denjenigen Fällen, in welchen sich bei den so berechneten Einheitssätzen
Bruchtheile von Pfennigen ergeben, sind diese Sätze auf die nächst größere ganze
Zahl der Pfennige abzurunden.
Wegen der Gebührenerhebung bei Aichungen außerhalb der Amtsstelle siehe
die allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5.
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände.
A Z C
für die für die Be- für Pufung ohne
Aichung. richtigung. Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
A. Maaße von 100 Liter abwärts für
alle Arten von trockenen Gegenständen.
Maaße von . . .. . ... 100 l Raumgehalt........2 —1
" "........ 50- " .... 1 50 — — 75
" " ¼ hl und 20. " — 80 — — —40
" "........ 10" " — 60—— —— 30
" "........ 5" " — 50 — — — 25
" " 2" " — 30 — — —15
" "........ 1" " ....—20—-——10
jedes kleinere Maaß..................... —1o-————5
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der
Raumgehaltsangabe 20 Pfennig.