Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Maaßstab für die Um- 
legung der Beiträge. 
Gefahrenklassen und 
Abschätzung. 
— 144 — 
§. 30. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschä- 
digung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft 
ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossen- 
schaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. 
§. 31. 
Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der 
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. 
Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich 
zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des 
§. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 32. 
Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die 
letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte 
wahrnehmen zu lassen. 
§. 33. 
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die Ver- 
sicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist (§. 1 
Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge 
zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebracht werden. Sofern das 
Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung 
treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer 
für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, 
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. 
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern nicht 
vorschreibt, erfolgt die Umlegung der Beiträge nach der Höhe der mit dem Be- 
triebe verbundenen Unfallgefahr und dem Maaß der in den Betrieben durch- 
schnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit. 
§. 34. 
Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossen- 
schaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und 
öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande zu übersenden. In dem Ver-
	        
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