Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der 
§§. 18, 20 bis 25, 26 Absatz 1, 2 Ziffer 3, Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 
47, 48 Absatz 1, 76 bis 83 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen 
dieses Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- 
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden. 
§. 111. 
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Gebrauch, so 
hat dieselbe 
1. über die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schieds- 
gerichts und über die diesen Beisitzern zu gewährenden Vergütungen 
(§. 53 Abs. 2), 
über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs- 
verhandlungen (§. 58), 
3. über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der 
Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für ent- 
gangenen Arbeitsverdienst (§. 60), 
4. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden 
ist (§. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den 
Bescheid zu ertheilen hat (§§. 62, 66), 
5. über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften (§. 85), 
sowie darüber Bestimmung zu treffen, 
6. welche Personen außer den in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten 
Beauftragten und Sachverständigen den Bestimmungen der §. 127 
und 128 unterliegen. 
 
§. 112. 
Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (§. 42) tritt, 
falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundes- 
staates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses 
Bundesstaates, sofern derselbe von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat. 
§. 113. 
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§. 14) 
und die Zutheilung der zu derselben gehörigen Betriebe zu anderen Berufsgenossen- 
schaften erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende Berufs- 
genossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (§. 110) gebildet ist und 
diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufsgenossen- 
schaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete 
des betreffenden Bundesstaates belegen ist. 
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf- 
gelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über.
	        
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