Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr.  1637.)  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals.  Vom  16.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Es  wird  ein  für  die  Benutzung  durch  die  deutsche  Kriegsflotte  geeigneter
Seeschiffahrtskanal  von  der  Elbmündung  über  Rendsburg  nach  der  Kieler  Bucht
unter  der  Voraussetzung  hergestellt,  daß  Preußen  zu  den  auf  156  000  000  Mark
veranschlagten  Gesammtherstellungskosten  desselben  den  Betrag  von  50  000  000  Mark
im  Voraus  gewährt.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung  der  vom  Reich
zu  bestreitenden  Kosten  bis  zum  Betrage  von  106  000  000  Mark  im  Wege  des
Kredits  zu  beschaffen  und  zu  diesem  Zweck  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende
Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar
1875,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Zwecke  der  Marine-  und
Telegraphenverwaltung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen
Anwendung.

§.  3.

Von  den  nicht  zur  Kaiserlichen  Marine  und  zur  Bauverwaltung  gehörigen
Schiffen,  welche  den  Kanal  benutzen,  ist  eine  entsprechende  Abgabe  zu  entrichten.
Die  Festsetzung  des  hierfür  zu  erlassenden  Tarifs  wird  weiterer  gesetzlicher  Regelung
  vorbehalten.

Bis  zum  Ablauf  des  ersten  Jahres  nach  Inbetriebsetzung  der  ganzen
Kanalstrecke  wird  dem  Kaiser  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  die  Festsetzung
  des  Tarifs  überlassen.