Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 7. 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 111. 
  
  
  
(Nr. 1702.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 
17. Februar 1887. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 16. Dezember 1886 
gefaßten Beschlusses werden nachstehend die zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, 
Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz vereinbarten Bestimmungen, be- 
treffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, veröffentlicht. 
  
Maximum Minimum 
Artikel 1 Millimeter. Millimeter. 
  
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den 
inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei 
den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen 
auf geraden Strecken nicht unter — 1435 
betragen, 
und in Kurven, einschließlich der Spur- 
erweiterung, das Maaß von ........ 1465 — 
nicht überschreiten. 
Artikel II. 
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn 
es den folgenden Bestimmungen entspricht, aus 
Gründen seiner Bauart von dem internationalen 
Verkehr nicht ausgeschlossen werden. 
(Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimal- 
maaße gelten sowohl für das bereits hergestellte als für 
das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch 
der besonderen in Klammern beigefügten Maaße, welche 
für dasjenige Material als zulässig erklärt werden, das 
in dem Zeitpunkte, in dem diese Bestimmungen in Kraft 
treten, schon hergestellt ist.) 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1887. 
  
 
	        
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