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(Nr. 1717.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873.
Vom 25. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
An die Stelle der §§. 42 Nr. 2, 54, 69 Absatz 1 und 150 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) treten folgende Vor-
schriften:
§ 42 Nr. 2.
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend
sind, werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Ver-
leihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Fest-
setzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durch-
schnittlichen Betrage während der drei letzten Etatsjahre vor dem Etats-
jahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.
§. 54.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem
Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben
ist, sowie ob und welche Pension derselben zusteht, erfolgt durch die
oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf
die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Bei denjenigen Beamten,
welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung
des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich.
§. 69 Absatz 1.
Hinterläßt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen,
so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste
Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die
höhere Reichsbehörde übertragen kann.
§. 150.
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorher-
gehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs
Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde
bekannt gemacht worden, angebracht werden.