Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 194 — 
(Nr. 1717.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 
Vom 25. Mai 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle der §§. 42 Nr. 2, 54, 69 Absatz 1 und 150 des Reichs- 
beamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) treten folgende Vor- 
schriften: 
§ 42 Nr. 2. 
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend 
sind, werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Ver- 
leihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Fest- 
setzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durch- 
schnittlichen Betrage während der drei letzten Etatsjahre vor dem Etats- 
jahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht. 
§. 54. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem 
Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben 
ist, sowie ob und welche Pension derselben zusteht, erfolgt durch die 
oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf 
die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Bei denjenigen Beamten, 
welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung 
des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. 
§. 69 Absatz 1. 
Hinterläßt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, 
so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste 
Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die 
höhere Reichsbehörde übertragen kann. 
§. 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorher- 
gehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs 
Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde 
bekannt gemacht worden, angebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.