Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr. 1719.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des 
Reichsheeres und für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes 
im Interesse der Landesvertheidigung. Vom 1. Juni 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 15 647 702 Mark für 
die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt. 
§. 2. 
Insoweit Beträge von der im §. 1 angegebenen Summe zu den daselbst 
bezeichneten Zwecken im Etatsjahre 1886/87 bereits verausgabt sind, wird dazu 
die nachträgliche Genehmigung ertheilt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt:  
1. die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel, 
2. die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Nachtrage zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 zur Bestreitung einmaliger 
Ausgaben: 
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage 
von  117 114 994 Mark 
b) für die Vervollständigung des deutschen Eisen- 
bahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung 
im Betrage von ... .. ... . .. . .. . . . .. ... 36 314 000 
c) zu eisernen Vorschüssen für die Verwaltung 
des Reichsheeres im Betrage von .. .. . . ... 3 195 789 
  
im Ganzen bis zur Höhe von. 156 624 783 Mark 
vorgesehen sind, 
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal- 
betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesammt 172 272 485 Mark 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben.
	        
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