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(Nr. 1719.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres und für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes
im Interesse der Landesvertheidigung. Vom 1. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 15 647 702 Mark für
die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.
§. 2.
Insoweit Beträge von der im §. 1 angegebenen Summe zu den daselbst
bezeichneten Zwecken im Etatsjahre 1886/87 bereits verausgabt sind, wird dazu
die nachträgliche Genehmigung ertheilt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel,
2. die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Nachtrage zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben:
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage
von 117 114 994 Mark
b) für die Vervollständigung des deutschen Eisen-
bahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung
im Betrage von ... .. ... . .. . .. . . . .. ... 36 314 000
c) zu eisernen Vorschüssen für die Verwaltung
des Reichsheeres im Betrage von .. .. . . ... 3 195 789
im Ganzen bis zur Höhe von. 156 624 783 Mark
vorgesehen sind,
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal-
betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesammt 172 272 485 Mark
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.