Laufende Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsätze.
Tara in Prozenten
des
Bruttogewichts.
15.
Holzwaaren:
a) Holz in geschnittenen Fourniren, nicht ein-
gelegte Parkettafeln; Kork in Platten,
Scheiben, Sohlen und Stöpseln; alle diese
Waaren roh
b) Hausgeräthe (Möbel) aus weichem Holz
(d. h. Fichten-, Tannen-, Lärchen-, Erlen--,
Linden-, Pappel-, Kastanien-, Weidenholz),
sowie aus Ulmen- oder Buchenholz, ge-
beizt, gemalt, lackirt, gefirnißt oder polirt,
jedoch nicht fournirt, nicht geschnitzt, nicht
eingelegt, nicht inkrustirt, auch in Ver-
bindung mit unedlen Metallen, gemeinem
Leder, Rohr, Schilf und anderen faserigen,
vegetabilischen Stoffen, sofern alle diese
Stoffe nur untergeordnete Theile dieser
Gegenstände bilden und nur zu ihrer Mon-
tirung dienen
c) feine, wie: Hausgeräthe (Möbel), mit
Ausnahme der unter b genannten, ein-
gelegte Parkettafeln, ferner alle anderen
Holzwaaren, gemalt, gebeizt, lackirt, gefir-
nißt, polirt, auch in Verbindung mit un-
edlen Metallen, gemeinem Leder, Rohr,
Schilf und anderen faserigen, vegetabilischen
Stoffen
d) Schwarzwälder Uhren; Blei- und Farben-
stifte, zusammengesetzte, mit oder ohne
Fassung
100 kg B.
100 kg N.
5 Frk.
25 "
42*
16 in Kisten und
Fässern,
9 in Ballen.