Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 18. 
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An 
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität, 
welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen 
können. 
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren 
binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der 
Reichskasse.  
§. 19. 
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ab- 
getreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 
§. 20. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er 
sich verheirathet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem 
sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. 
§. 21. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn 
der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung 
desselben. 
§. 22. 
Mit den aus §. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung 
darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen 
eines Beitragspflichtigen zusteht, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die 
Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können. 
§. 23. 
Das den Hinterbliebenen eines Beitragspflichtigen zu bewilligende Wittwen- 
und Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher den- 
selben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestim- 
mungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beitrags- 
pflichtige vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre. 
§. 24. 
Die §§. 8 bis 23 finden auf die Angehörigen eines in Folge eines Feld- 
zuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der 
Kaiserlichen Marine vermißten Beitragspflichtigen Anwendung, wenn nach dem 
Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise 
des Chefs der Kaiserlichen Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
	        
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