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unterliegenden Branntweinmenge nach den für die bestehenden Hefebrennereien
geltenden Grundsätzen.
Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung
des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren
Abgabesatze herzustellen.
2. Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.
§. 3.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der
steuerlichen Kontrole in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Brannt-
wein zur freien Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist
bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestellung
gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet
erscheinen lassen.
3. Reinigungszwang.
§. 4.
Vom 1. Oktober 1889 ab darf der nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste
hergestellte oder der Materialsteuer unterworfene Branntwein, sofern er der Ver-
brauchsabgabe unterliegt, nur in gereinigtem Zustande in den freien Verkehr ge-
bracht werden.
Den Grad und die Art der Reinigung, sowie die etwa erforderlichen Bei-
hülfen zur Durchführung derselben bestimmt der Bundesrath.
Dem Reichstag sind diese Bestimmungen, sofern er versammelt ist, sofort,
anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
4. Schutzbestimmungen.
a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein.
§. 5.
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit dem
Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche
der gesammte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Ein-
richtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ab-
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