— 275 —
§. 7.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes An-
wendung.
§. 8.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 1729.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern, vom 6. April 1885. Vom 27. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Kurs der Anschlußzweiglinie im
Mittelländischen Meer abweichend von der im §. 2 des Gesetzes, betreffend Post-
dampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 (Reichs-
Gesetzbl. S. 85) enthaltenen Bestimmung festzusetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.