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§. 11.
Auf die Färbung von Pelzwaaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht Anwendung.
§. 12.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§. 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungs-
mittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, aufbewahrt
oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegen-
stände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;
2. wer der Vorschrift des §. 6 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des §. 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegenstände,
welche dem §. 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder
feilhält.
§. 13.
Neben der im §. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbots-
widrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegen-
stände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 14.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
§. 15.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1888 in Kraft; mit demselben Tage
tritt die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom
1. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1887.,
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.