— 281 —
(Nr. 1732.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Hinter den §. 100e der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
§. 100f.
Für den Bezirk einer Innung kann auf Antrag derselben durch die höhere
Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche, obwohl sie ein
in der Innung vertretenes Gewerbe betreiben, derselben nicht angehören, und
deren Gesellen zu den Kosten:
1. der von der Innung für das Herbergswesen und den Nachweis für
Gesellenarbeit getroffenen, beziehungsweise unternommenen Einrichtungen
(§. 97 Ziffer 2),
2. derjenigen Einrichtungen, welche von der Innung zur Förderung der
ewerblichen und technischen Ausbildung der Meister, Gesellen und
Lehrlinge getroffen sind, beziehungsweise unternommen werden (§§. 97
Ziffer 3, 97 a Ziffer 1 und 2),
3. des von der Innung errichteten, beziehungsweise zu errichtenden Schieds-
gerichts (§. 97 a Ziffer 6)
in derselben Weise und nach demselben Maaßstabe beizutragen verpflichtet sind,
wie die Innungsmitglieder und deren Gesellen.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
§. 100g.
Die Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§. 100f) darf nur
erlassen werden, wenn die Einrichtung, für welche dieselbe beantragt ist, zur
Erfüllung ihres Zwecks geeignet erscheint.
Vor Erlaß der Bestimmung sind Vertreter der betheiligten außerhalb der
Innung stehenden Arbeitgeber, die Aufsichtsbehörde der Innung und, wenn diese
einem Innungsverbande angehört, auch dessen Vorstand zu hören.
§. 100h.
Die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die im
§. 100f bezeichnete Bestimmung getroffen wird, hat die Einrichtungen, für welche