2. Arbeitgeber, welche Mitglieder einer anderen Innung sind, oder auf
Grund des §. 100f zu den Kosten von gleichartigen Einrichtungen
einer anderen Innung beizutragen verpflichtet sind, und deren Gesellen;
3. Gewerbetreibende, welche in ihrem Betriebe regelmäßig weder Gesellen
noch Lehrlinge beschäftigen.
Für Arbeitgeber oder Gesellen, welchen durch die Lage ihrer Arbeitsstätte
oder durch sonstige Umstände die Benutzung aller oder einzelner im §. 100f
aufgeführten Einrichtungen unverhältnißmäßig erschwert wird, ist die Befreiung
von der Beitragsleistung zu den Kosten dieser Einrichtungen von Amtswegen oder
auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde auszusprechen. Beschwerden über die
Gewährung oder Versagung der Befreiung entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
Artikel II.
Im §. 148 erhält die Ziffer 10 folgende Fassung:
10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zuwider einen Lehr-
ling beschäftigt oder wer einer auf Grund des §. 100e Nr. 2 und 3
getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.