Anmeldung.
Anlagen I. u. II.
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genommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — auch mit Zügen des öffentlichen
Verkehrs zu befördern, wenn die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung
eines Militärzuges besteht.
4. Ueber den Ausschluß gewisser Transporte von bestimmten Militärzügen
siehe §§. 34,₅ und 47,₂.
§. 26
1. Den Eisenbahnverwaltungen wird jeder Militärtransport angemeldet,
jedoch immer nur von einer Militärbehörde. Die Stelle, welche die Anmeldung
erhält (Nr. 4 bis 6), ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter
erforderlichen Benachrichtigungen nach den bahnseitigen Bestimmungen zu ver-
anlassen.
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Um-
ständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch
die Zeit der Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte.
3. Transporte, die sich in Zeit und Lauf zusammenfassen lassen, sind
möglichst zusammen anzumelden.
4. Militärtransporte, welche mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert
werden können (§. 25, ₁ und ₂), werden von der absendenden Militärbehörde dem
Vorsteher der Anfangsstation — wenn angängig mindestens 24 Stunden vor der
Abfahrt des Zuges — angemeldet, und zwar durch den Bahnhofs-Komman-
danten, wo ein solcher vorhanden ist (§. 18, ₂).
5. Die Anforderung von Militärzügen (§. 25, ₃) erfolgt durch die Militär-
Eisenbahnbehörden bei den Bevollmächtigten aller betheiligten Eisenbahnverwal-
tungen, welchen letzteren, nach Vereinbarung des Fahrplans u. s. w., auf gleichem
Wege die Anweisung zur Ausführung zugestellt wird.
6. Die Anmeldung der mit Militär-Extrazügen (§. 6) abzusendenden Militär-
transporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangsstation bei
der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn eine
solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§. 23, ₅) bewirkt.
7. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in den Fällen der Nr. 4 und 6
durch Anmeldezettel, in denjenigen der Nr. 5 durch Fahrtliste, in dringenden
Fällen telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen
Anmeldung. Für Form und Inhalt der Anmeldungen sind die Anlagen I und II
maßgebend.
8. Mannschaftstransporte unter 30 Mann können sich zu allen für ihre
Beförderung gestatteten Zügen im Allgemeinen durch Vorlegen des Ausweises für
die Fahrt (§. 27, ₄ und ₅) spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges selbst
anmelden, bei starkem Verkehr und an kleinen Stationen ist indeß auch für diese
kleinen Transporte eine frühere Anmeldung nöthig.
9. Es bleibt bei den im Frieden zu treffenden Vorbereitungen (§. 1) dem
Chef des Generalstabes der Armee (§. 12, ₁), im Uebrigen dem Chef des Feld-