Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anmeldung. 
Anlagen I. u. II. 
 
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genommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — auch mit Zügen des öffentlichen 
Verkehrs zu befördern, wenn die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung 
eines Militärzuges besteht. 
4. Ueber den Ausschluß gewisser Transporte von bestimmten Militärzügen 
siehe §§. 34,₅ und 47,₂. 
§. 26 
1. Den Eisenbahnverwaltungen wird jeder Militärtransport angemeldet, 
jedoch immer nur von einer Militärbehörde. Die Stelle, welche die Anmeldung 
erhält (Nr. 4 bis 6), ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter 
erforderlichen Benachrichtigungen nach den bahnseitigen Bestimmungen zu ver- 
anlassen. 
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Um- 
ständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch 
die Zeit der Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte. 
3. Transporte, die sich in Zeit und Lauf zusammenfassen lassen, sind 
möglichst zusammen anzumelden. 
4. Militärtransporte, welche mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert 
werden können (§. 25, ₁ und ₂),   werden von der absendenden Militärbehörde dem 
Vorsteher der Anfangsstation — wenn angängig mindestens 24 Stunden vor der 
Abfahrt des Zuges — angemeldet, und zwar durch den Bahnhofs-Komman- 
danten, wo ein solcher vorhanden ist (§. 18, ₂).  
5. Die Anforderung von Militärzügen (§. 25, ₃)  erfolgt durch die Militär- 
Eisenbahnbehörden bei den Bevollmächtigten aller betheiligten Eisenbahnverwal- 
tungen, welchen letzteren, nach Vereinbarung des Fahrplans u. s. w., auf gleichem 
Wege die Anweisung zur Ausführung zugestellt wird. 
6. Die Anmeldung der mit Militär-Extrazügen (§. 6) abzusendenden Militär- 
transporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangsstation bei 
der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn eine 
solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§. 23, ₅)  bewirkt. 
7. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in den Fällen der Nr. 4 und 6 
durch Anmeldezettel, in denjenigen der Nr. 5 durch Fahrtliste, in dringenden 
Fällen telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen 
Anmeldung. Für Form und Inhalt der Anmeldungen sind die Anlagen I und II 
maßgebend. 
8. Mannschaftstransporte unter 30 Mann können sich zu allen für ihre 
Beförderung gestatteten Zügen im Allgemeinen durch Vorlegen des Ausweises für 
die Fahrt (§. 27, ₄ und ₅)    spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges selbst 
anmelden, bei starkem Verkehr und an kleinen Stationen ist indeß auch für diese 
kleinen Transporte eine frühere Anmeldung nöthig. 
9. Es bleibt bei den im Frieden zu treffenden Vorbereitungen (§. 1) dem 
Chef des Generalstabes der Armee (§. 12, ₁), im Uebrigen dem Chef des Feld-
	        
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