welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeuge,
auf welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei
dem Betriebe erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf
Grund des Handelsgesetzbuchs, oder der Seemannsordnung vom 27. Dezem-
ber 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409), oder des Gesetzes, betreffend die Verpflich-
tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom
27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurück-
beförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle
des Flaggenwechsels gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt,
in welchem der Versicherte seine Entlassung beanspruchen durfte.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte
während des Urlaubs oder während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflicht-
widrig von Bord entfernt hatte.
§. 4.
Rheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des §. 1 versichert
sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die
Unternehmer der übrigen nach §. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst
oder andere in dem Betriebe beschäftigte, nach §. 1 nicht versicherte Personen
gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe
der Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern.
§. 5.
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis ein-
schließlich zweitausend Mark. Durch das Statut (§. 20) kann die Versicherung
auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
§. 6.
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen
gilt im Sinne dieses Gesetzes das Neunfache desjenigen vom Reichskanzler fest-
zusetzenden Durchschnittsbetrages, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird,
unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durch-
schnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für
diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohn oder Gehalt
regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, wird bei Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes auch der durchschnittliche Geldwerth dieser Nebenein-
nahmen in Ansatz gebracht.
Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der
Landes-Zentralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der
Festsetzung sind die an Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzt-
vorangegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobilmachung deutscher
Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen.
Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung.
59*
Ermittelung des Jahres-
arbeitsverdienstes